AGB


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Helador GmbH, nachfolgend auch „Helador“ genannt.
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen von Helador und auch bei allen künftigen Geschäftsabschlüssen sind – falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden – ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Helador hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Helador in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt auch, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Maßgeblich für sämtliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftliche Auftrag. Für mündliche Absprachen gelten schriftliche Auftragsbestätigungen von Helador per E-Mail oder Fax. Die Auftragsbestätigung ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2. Auftragserteilung

2.1 Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Produktion begonnen hat, das gilt auch durch beauftragte Dritte vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Bestellunterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
3. Zahlung
3.1 Soweit in der Preisliste bzw. im Bestellformular nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise (ab Werk) netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Rechnungen sind 10 Tage netto nach Rechnungsstellung fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung eingegangen, besteht ohne jede weitere Mahnung Verzug. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
3.3 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Abnahmemengen, Verpackungen und Etikettierungen nach Wunsch bzw. im Design des Auftraggebers und Produktion exklusiver Sorten kann hierfür An- bzw. Vorauszahlung verlangt werden.
4. Zahlungsverzug
4.1 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber in Verzug mit seiner Zahlung geraten ist. Ist die Fälligkeit der Zahlung nicht kalendermäßig bestimmt, so tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungsstellung ein.
4.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Lieferung
5.1 Der Beginn der Auslieferung setzt die Abklärung aller Fragen hinsichtlich Lieferung und Annahme unter Einhaltung der Kühlkette zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber voraus.
5.2 Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang grundsätzlich ab unserer Produktionsstätte, unseres Lagers oder der Lagerstätte einer unserer lieferseitigen Vertragspartner.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist abzurufen.
5.4 Den Versand bzw. die Auslieferung nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.6 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Wareneinsatz) verlangt werden.
6. Lieferkosten
6.1 Innerhalb Deutschlands liefert Helador ab folgenden Mengen frei Haus (in der Regel per Tiefkühlspedition):

· AN DEN EINZELHANDEL:

Eis-Becher:

Impulseisbecher (120 ml/130ml): ab 25 Verpackungseinheiten (1 VPE = 12 Becher)
Ziegenmilch-Eis (250 ml): ab 25 Verpackungseinheiten (1 VPE = 8 Becher)
Familieneisbecher (350 ml):
ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 8 Becher)
Großbecher (500 ml): ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 8 Becher)

Eis-Schachteln:

Eis-Cookies (92 g): ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 12 Schachteln)
Eis-Stäbchen (88 ml):
ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 12 Schachteln)
Eis-Pralinen (135 ml):
ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 10 Schachteln)
Eis-Törtchen (140 g): ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 10 Schachteln)

Eis-Tüten:

Eis-Tüten (105 ml): ab 20 Verpackungseinheiten (1 VPE = 16 Eis-Tüten)

· AN DEN GROSSHANDEL:

Eis-Becher:

Impulseisbecher (120 ml/130ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 210 Verpackungseinheiten à 12 Becher)
Ziegenmilch-Eis (250 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 264 Verpackungseinheiten à 8 Becher)
Familieneisbecher (350 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 180 Verpackungseinheiten à 8 Becher)
Großbecher (500 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 156 Verpackungseinheiten à 8 Becher)

Eis-Schachteln:

Eis-Cookies (92 g): ab 1 Palette (1 EU Palette = 252 Verpackungseinheiten à 12 Schachteln)
Eis-Stäbchen (88 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 240 Verpackungseinheiten à 12 Schachteln)
Eis-Pralinen (135 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 216 Verpackungseinheiten à 10 Schachteln)
Eis-Törtchen (140 g): ab 1 Palette (1 EU Palette = 152 Verpackungseinheiten à 10 Schachteln)

Eis-Tüten:

Eis-Tüten (105 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 276 Verpackungseinheiten à 16 Eis-Tüten)

· AN DIE GASTRONOMIE:

Impulseisbecher (120 ml/130 ml): ab 25 Verpackungseinheiten (1 VPE = 12 Becher)
Gastrobehälter: 40 x 2,5 l bzw. 20 x 5 l

· AN DEN GROSSHANDEL GASTRONOMIE:

Impulseisbecher (120 ml/130 ml): ab 1 Palette (1 EU Palette = 210 Verpackungseinheiten à 12 Becher)
Gastrobehälter: 300 x 2,5 l bzw. 150 x 5 l

Für kleinere Abnahmemengen und Lieferungen ins Ausland wählt Helador die kostengünstigste Möglichkeit für den Auftraggeber. Ist die Bestellung terminlich nicht gebunden, versucht Helador Lieferungen miteinander zu verbinden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten.
6.2 Selbstabholer können nach vorheriger Termin-Absprache ihre Ware direkt bei der Helador Eis-Manufaktur in 65549 Limburg an der Lahn, Am Fleckenberg 6 abholen.
6.3 Erfolgt der Lieferabruf mehr als drei Monate nach Auftragseingang ist Helador dazu berechtigt, Änderungen der Transportkosten und Tarife und anderer von Helador nicht beeinflussbarer Kosten, dem Kaufpreis zuzuschlagen oder zu vergüten.

7. Produktänderungen
7.1 Helador behält sich das Recht vor, jederzeit Rezepturabweichungen bzw. Änderungen an der Verpackungseinheit und im Design vorzunehmen, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen werden.
8. Mängelrügen
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Auslieferung auf Vollständigkeit und unter Einhaltung der Kühlkette zu untersuchen und bestehende Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere und Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche z.B. die Bio-Konformität der Ware bestätigen.
8.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet Helador nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Auftragnehmer bekannt, aber dem Auftraggeber nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet Helador auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden.
8.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Auftragnehmer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar.
8.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (8.1, 8.2 und 8.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
8.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Auftraggeber kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis ohne Helador erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung.
8.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Auftraggebers:
8.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen.
8.6.2 Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei Helador nach eigenem Ermessen.
8.6.3 Darüber hinaus hat Helador das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
8.6.4 Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Auftragnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Auftraggeber an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt.
8.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Auftraggeber hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Helador behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen beglichen sind (Saldo-Forderungen). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange Helador aus einer, im Interesse des Auftraggebers eingegangenen, Wechselhaftung nicht befreit ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Helador berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Helador hätte dies schriftlich erklärt. Helador bzw. ein durch Helador beauftragter Dritter darf zu diesem Zweck die Räume des Auftraggebers betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und die Vorbehaltsware in Besitz nehmen; die Kosten der Rücknahme trägt der Auftraggeber.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Kaufsache sachgemäß zu lagern und falls Maßnahmen zu Erhaltung des Warenwertes erforderlich sind (Tiefkühlung, etc.), diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.4 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Vor Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Helador die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Helador entstandenen Ausfall.
9.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen im Umfang von Auftragsnehmer Forderungen (Faktura-, Endbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis des Auftragsnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Helador verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Helador verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, ihm die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6 Die Ver- oder Bearbeitung oder Vermischung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets im Auftrag für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt Helador Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware (Faktura-, Endbetrag, einschl. MwSt.) im Verhältnis zu dem Wert der mit der Vorbehaltsware vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
9.7 Helador verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Auftragnehmer.
10. Besondere Vereinbarungen
10.1 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, Miss- oder Minderernte oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten des Auftragnehmers, unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist Helador für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer auch vom Vertrag zurückzutreten oder bei Miss- oder Minderernten nur in dem Umfang zu liefern, der dem prozentualen Aufwuchs der Ernte in den Gebieten seiner Vorlieferanten entspricht. Die Selbstbelieferung bleibt bei Importen aus solchen Ländern vorbehalten, in denen Erfüllung der Lieferung nicht oder nicht unter vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden kann.
10.2 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs eines Vorlieferanten des Auftragnehmers die Lieferung der verkauften Ware unmöglich, so ist Helador weder zu Lieferung noch zu Schadensersatz verpflichtet.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers (Limburg an der Lahn), wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
11.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 01. Januar 2024